Kaum am Urlaubsort angekommen, beginnt es in der Nase zu kribbeln und der Hals kratzt. Und dann geht es los: „Hatschi!“ – Man hat sich die berühmte „Klimaanlagen-Verkühlung“ eingefangen und liegt von nun an nur mehr mit Fieber im Hotelzimmer. Ärgerlich. Aber was macht man denn eigentlich, wenn man nun im Urlaub krank wird?
„Leisure Sickness“ – So heißt der Fachbegriff für das bekannte Phänomen, wenn man just in den freien Tagen krank wird. Daran ist oft der Stress vor den Urlaubstagen schuld, der unserem Immunsystem zu schaffen macht.
Doch wie sieht das denn arbeitsrechtlich aus, wenn man seine eigentlichen Urlaubstage im Bett verbringen muss?
# Schritt 1: ArbeitgeberIn informieren
Grundsätzlich muss man der/dem ArbeitgeberIn unverzüglich mitteilen, dass man krank geworden ist. Ist man im Urlaub, muss man das aber erst nach drei Kalendertagen machen. Aber: Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.
Mitteilen kann man dies übrigens auch via SMS, Mail, … – es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Als Beweis für den Zweifelsfall empfehlen wir aber, sich unbedingt schriftlich zu melden.
Wichtig: Die Krankenstandsbestätigung: Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist diese unaufgefordert vorzulegen. Grundsätzliche Frist: Wenn vom Arbeitgeber die Frist vorgegeben wird, dann ist diese einzuhalten. Wenn keine Frist vorgegeben wurde, dann ist eine Frist von ca. 3 Tagen einzuhalten.
# Und der angebrochene Urlaub?
Dauert der Krankenstand mehr als 3 Tage, dann verbraucht man keine Urlaubstage. Die Krankheits-Tage werden dann zum Krankenstand und dieser Teil des Urlaubs wird wieder auf das Urlaubskonto gebucht. Aber: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet.
# Coro- Naaaa, geh bitte…
Was passiert, wenn man sich im Urlaub mit COVID-19 infiziert und in Quarantäne muss – also behördlich abgesondert wird?
Hier gibt es zwei Szenarien:
Wird man noch VOR dem Urlaubsantritt abgesondert und würde sich die Quarantäne mit dem geplanten Urlaub überschneiden, dann kann man von dem noch nicht angetretenen Urlaub einseitig zurücktreten.
NACH Urlaubsantritt hat man diese Rücktritts-Berechtigung nicht mehr. Hier ist dann im Einzelfall zu klären, ob der Erholungszweck des Urlaubs gegeben ist, oder eben nicht.
Sprich: Eine verhängte Quarantäne schließt den Erholungszweck des Urlaubs nicht automatisch zur Gänze aus. Ist man symptomlos, dann bleibt es grundsätzlich bei der ursprünglichen Urlaubsvereinbarung. Hat man allerdings Symptome, dann unterbricht die COVID-Erkrankung den Urlaub – allerdings auch nur dann, wenn sie mehr als 3 Kalendertage dauert und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Also, wenn man z.B. Abstandsregeln, Hygienemaßnahmen usw. missachtet hat…
# Unfreiwillig verlängert – Wer zahlt?
Wer zahlt eigentlich bei einer Quarantäne im Ausland den unfreiwillig verlängerten Aufenthalt?
Wie so oft gilt: Pauschale Aussagen sind hier leider nicht möglich. Am besten kontaktiert man hier (schon vorab!) seinen Reiseanbieter bzw. seine Kranken- oder Reiseversicherung.
Es hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat.
Bei Pauschalreisen übernimmt das oft der Reiseveranstalter – für einen Zeitraum von maximal 3 Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
Kosten, die über diese 3 Tage hinausgehen müssen Reisende selbst bezahlen.
Ausnahme: Anderen Institutionen (zum Beispiel Behörden) übernehmen diese. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Bei Individualreisen übernehmen manche Länder die Mehrkosten, die entstehen, wenn UrlauberInnen aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung den Urlaubsort nicht verlassen dürfen und so den Aufenthalt verlängern müssen.