Wer mit Selfies, Likes und Reichweite Geld verdient, ist längst mehr als nur InfluencerIn – er oder sie ist UnternehmerIn. Steuerberater Ulrich Schirmer erklärt, welche steuerlichen Regeln dabei zu beachten sind.
- Die passende Rechtsform wählen
Wer als natürliche Person Inhalte produziert und Einnahmen erzielt, gilt grundsätzlich als EinzelunternehmerIn. „Mit steigendem Einkommen kann jedoch eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, steuerlich vorteilhaft sein“, erläutert Schirmer. Sinnvoll werde das in der Regel ab einem Gewinn im sechsstelligen Eurobereich.
- Tätigkeit offiziell anmelden
Sobald Einnahmen erzielt werden und eine nachhaltige, selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist eine betriebliche Anmeldung erforderlich. Nur wenn eindeutig ein Hobby vorliegt, entfällt diese Pflicht. Schirmer empfiehlt: „Am besten informiert man sich noch, bevor man startet, bei einem Steuerberater.“ So lassen sich Fehler bei der Anmeldung und den Aufzeichnungspflichten – und damit auch Kosten – vermeiden.
- Umsatzsteuer im Blick behalten
„Neben der Einkommensteuer spielt auch die Umsatzsteuer eine Rolle“, warnt der Experte. Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro gelte die Kleinunternehmerregelung. Wird diese Grenze überschritten, sind 20 Prozent Umsatzsteuer abzuführen. Diese wird auf Rechnungen aufgeschlagen und kann über die Vorsteuer teilweise zurückgeholt werden.
- Sachleistungen und Affiliate-Einnahmen korrekt versteuern
Kostenlose Produkte oder Werbekooperationen sind steuerlich nicht automatisch „Geschenke“. Solche Sachleistungen zählen als Einkommen und müssen entsprechend versteuert werden. Auch Einnahmen aus Affiliate-Links sind steuerlich relevant: „Da geht es im Prinzip um Empfehlungen und deswegen steuerlich relevante Einnahmen“, betont Schirmer.
- Betriebsausgaben richtig absetzen
Grundsätzlich können alle Ausgaben abgesetzt werden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gerade im Influencer-Bereich verschwimmen private und geschäftliche Ausgaben häufig – etwa bei Reisen, Restaurantbesuchen oder Lifestyle-Produkten.
Der Steuerberater mahnt zur Vorsicht: „Ausgaben für die private Lebensführung – etwa ein Matcha Latte – können nicht anteilig betrieblich geltend gemacht werden.“ Nur eindeutig nachweisbare betriebliche Kosten sind absetzbar.
- Freibeträge und Steuerprogression beachten
Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem Einkommen: Steuerfrei ist ein Grundbetrag von 13.308 Euro – mit und ohne Dienstverhältnis. „Generell würde ich empfehlen, eine Steuererklärung abzugeben. Im besten Falle muss man nichts zahlen“, so Schirmer. Ab dieser Grenze greift der progressive Einkommensteuertarif, der stufenweise ansteigt – bis zu 55 Prozent für Einkommensteile über einer Million Euro. „Der Steuertarif selbst ist so gestaltet, dass man bei höherem Einkommen nicht automatisch mit allen Einkünften in die höhere Tarifklasse fällt, sondern nur mit dem übersteigenden Gewinn“, ergänzt er.
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Zur Person
Ulrich Schirmer ist Steuerberater mit Sitz in Innsbruck. Mit seiner Firma Treuhand Partner Schirmer Steuerberatung bietet er maßgeschneiderte steuerliche Beratung für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) bis hin zu Großbetrieben.
