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Arbeitnehmerveranlagung 2021 – Unsere Tipps

Arbeitnehmerveranlagung 2021 – Unsere Tipps

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Der Jahresausgleich oder Arbeitnehmerveranlagung 2021 ist die Steuererklärung für ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen. Die Arbeitnehmerveranlagung 2021 dient dazu, zu viel bezahlte (Einkommen-)Steuer vom Staat zurück zu bekommen. Auch wenn man während des Jahres keine Steuer bezahlt hat, kann man sich beim Jahresausgleich eine „Negativsteuer“ auszahlen lassen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass während des Jahres zumindest zeitweise ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen hat.

Am besten papierlos – Arbeitnehmerveranlagung 2021

Am einfachsten und bequemsten lässt sich der Jahresausgleich auf elektronischem Weg über FinanzOnline erledigen. Die Vorlage von Belegen oder Bestätigungen ist nicht vorgesehen. Bei Bedarf sind diese vorzulegen und insgesamt sieben Jahre aufzubewahren.

Antragloser Steuerausgleich

Seit 2017 gibt es den antraglosen Steuerausgleich. In diesem Fall erstellt das Finanzamt den Jahresausgleich automatisch, wenn sich aus den Steuerdaten eine Steuergutschrift ergibt. Dies geschieht immer häufiger, weil immer mehr Institutionen Steuerdaten direkt an die Finanz weitergeben. Dazu gehören beispielsweise Kirchenbeiträge, Spenden an kulturelle Institutionen, karitative Vereine, Feuerwehren etc.

Sonderausgaben wie Ausgaben für Zusatzversicherungen, Wohnraumschaffung und – sanierung waren für das Jahr 2020 letztmalig absetzbar. Diese in der Praxis häufig geltend gemachten (Sonder-)Ausgaben entfallen ab dem Jahr 2021 zur Gänze. Es bleiben hier also im Zusammenhang mit freiwilligen Versicherungszahlungen nur mehr Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten oder Beiträge für eine freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung als Abzugsposten übrig.

Unser Tipp: Bei Vorliegen von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten, Begräbniskosten, Ausgaben für Zahnarzt oder bei Vorliegen von notwendiger Diätverpflegung empfehlen wir den Jahresausgleich selbst zu machen bzw. auch einen Einspruch gegen den antragslosen Jahresausgleich zu erheben.

Homeoffice – was ist neu für die Arbeitnehmerveranlagung 2021?

Für 2021 können – wie bereits 2020 – bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Schreibtischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro geltend gemacht werden. Dazu muss man an zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet haben.

Unser Tipp: Sollte der Absetzbetrag im Jahr 2020 nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sein, kann die Differenz auf die EUR 300,00 im Jahr 2021 aufgeholt werden.

Seit 2021 gibt es daneben das sogenannte Homeoffice-Pauschale von EUR 3,00 pro Tag, das der oder die ArbeitgeberIn den Arbeitnehmenden steuerfrei auszahlen kann. Die Tage sind mit 100 begrenzt, sodass der maximal steuerfrei auszahlbare Betrag EUR 300,00 ausmacht. Sollte der oder die ArbeitgeberIn weniger als EUR 3,00 pro Tag auszahlen, kann man die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ansetzen. Wenn der Betrieb gar kein Homeoffice Pauschale bezahlt, kann der volle Betrag (EUR 3,00 mal Homeoffice Tage) geltend gemacht werden.

Steuerausgleich vergessen?

Nicht unbedingt problematisch – der Jahresausgleich kann für bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Ihr habt also noch das verbleibende Jahr 2022 Zeit, die Jahresausgleiche ab dem Jahr 2017 nachzuholen. Und sollte sich wider Erwarten aus dem Antrag eine Nachzahlung statt der erhofften Gutschrift ergeben, kann der Antrag ohne Folgen zurückgezogen werden.

05. April 2022 | AutorIn: Geisler & Hirschberger | Foto: Shutterstock

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