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Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

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Kürzlich wurde der Gesetzesentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation.

Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden:

Momentan können nur Grund und Boden zu Buchwerten aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen werden. Analog zu dieser Regelung soll in Zukunft auch die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert anstelle des Teilwertes erfolgen.

Elektronische KESt-Befreiungserklärung:

Zum KESt-Abzug Verpflichtete haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Empfänger schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Diese Erklärung an das Finanzamt wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung ersetzt.

Rechnung an Endverbraucher:

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag generell auf Grund der Rechnung. Zukünftig schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Wann gilt das? Wenn die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde.

Weitere Informationen zur Anhebung der Wertbeträge und der Verjährungsfrist, sowie zur Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger finden Sie in unserem Blog-Beitrag: https://fidas.at/aktuelles/spoiler-alarm-begutachtungsentwurf-zum-abgabenaenderungsgesetz-2023/

28. Juni 2023 | AutorIn: Daniel Nöbauer | Foto: Shutterstock

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