Sie haben einen qualifizierten Mitarbeiter in Aussicht, doch dieser hadert mit dem Jobwechsel da er Ausbildungskosten zurückzahlen müsste?
Befreiung:
Das Finanzamt geht davon aus, dass die vom neuen Arbeitgeber übernommenen Aus- oder Weiterbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als lohnsteuerfrei zu behandeln sind, auch wenn die betreffende Ausbildung nicht beim neuen Dienstgeber erfolgt ist.
Lohnsteuerfreie Beträge sind wie folgt definiert:
Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin welche im betrieblichen Interesse des Dienstgebers stehen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:
- Neuer Arbeitgeber
Ein nachgewiesenes, betriebliches Interesse an der Ausbildung muss gegeben sein. Die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Weiterbildungsaufwendungen sowie deren Höhe müssen nachgewiesen werden.
- Alter Dienstgeber
Die Rückzahlung der Aus- und Weiterbildungskosten darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.
- Dienstnehmer
Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass die rückgezahlten Aus- und Weiterbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht wurden und diese auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden.
Weitere Hinweise und Tipps finden Sie hier!