Mit Musik erreichen Social-Media-Posts mehr Aufmerksamkeit und Reichweite. Was für private Beiträge unproblematisch ist, kann für Unternehmen jedoch schnell teuer werden. Manfred Büchele von der Universität Innsbruck gibt Einblick in die Rechtslage.
Für viele Unternehmen gehört Instagram längst zum Standardrepertoire der Markenkommunikation. Doch gerade beim Einsatz von Musik kommt es häufig zu folgenschweren Missverständnissen. Während private Nutzer:innen relativ frei auf den Musikkatalog der Plattform zugreifen können, gilt das für Unternehmen ausdrücklich nicht. Manfred Büchele, Professor für Unternehmensrecht, bringt es klar auf den Punkt: „Die auf Instagram angebotene Musik ist nicht für kommerzielle Zwecke freigegeben. Die Plattform kann diese Art von Rechten gar nicht abdecken.“
Klage möglich
Verwendet ein Unternehmen dennoch Songs aus der Instagram-Bibliothek, begeht es eine Urheberrechtsverletzung. Betroffen sind vor allem das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung. „In solchen Fällen können sowohl Musikverlage als auch andere Rechtinhaber:innen oder Plattenlabels Ansprüche geltend machen“, erklärt Büchele.
Mehrere Tausend Euro
Wie hoch der dadurch entstehende Schaden sein kann, lässt sich nicht pauschal beziffern. Entscheidend seien Dauer, Reichweite und Kontext des Einsatzes. „Es können aber durchaus mehrere Tausend Euro zusammenkommen“, warnt der Experte. Ein häufiger Irrglaube ist, dass das nachträgliche Löschen des Beitrags genügt, um das Problem zu beseitigen. Büchele widerspricht deutlich: Das Entfernen verhindere lediglich zukünftige Rechtsverletzungen, „für die Vergangenheit bleiben die Ansprüche jedoch aufrecht“. Unternehmen können also trotz Löschung weiterhin mit Forderungen konfrontiert werden.
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Zur Person
Manfred Büchele ist Professor für Unternehmensrecht am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck. Sein Forschungsschwerpunkt liegt insbesondere im Bereich Immaterialgüterrecht.
