Generelles zum Homeoffice:
Unbestritten praktisch, doch im grenzüberschreitenden Bereich kann die Tätigkeit im Homeoffice sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben. Verrichtet der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit in den eigenen vier Wänden, kommt es nämlich zu einem Wechsel der Zuständigkeit der Sozialversicherung. Was ist wesentlich? Hier gilt ein Anteil von mindestens 25% gemessen auf die Arbeitszeit.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
COVID-19 Homeoffice:
Aufgrund von Reisebeschränkungen war es während der Corona-Hochzeit faktisch nicht möglich für z.B. Grenzgänger, zur Arbeitsstätte zu pendeln. Die aus diesem Anlass geborene Übergangsregelung, wonach pandemiebedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, läuft mit 30. Juni 2023 aus. Durch diese Sonderregelung kam es auch bei einem Homeoffice-Ausmaß von mehr als 25%, zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit und verblieb im Arbeitgeberstaat.
Post-Corona Homeoffice:
Um dem in der Praxis gestiegenen Wunsch nach Homeoffice entgegen zu kommen, hat Österreich mittlerweile mit drei Nachbarstaaten Abkommen über grenzüberschreitende Telearbeit abgeschlossen, die ein – gegenüber dem „allgemeinen EU-Standard“ – höheres Homeoffice-Ausmaß, nämlich 40% statt 25%, ohne SV-Wechsel ermöglichen:
- Deutschland gültig ab 01.01.2023,
- Tschechien gültig ab 01.03.2023
- Slowakei gültig ab 01.06.2023.
Da allerdings die COVID-19-Sonderregelung bis 30.06.2023 aufrecht ist, kommen die neuen Rahmenvereinbarungen faktisch erst ab 1.7.2023 zum Tragen.
Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Abkommen sehen jeweils vor, dass bei grenzüberschreitender Telearbeit auf Antrag das Sozialversicherungsrecht jenes Staates gilt, in dem die betriebliche Arbeitsstätte liegt, sofern die Homeoffice-Tätigkeit maximal 40 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers beträgt.
Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam bei der zuständigen Stelle jenes Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen (in Österreich ist dies der Dachverband der Sozialversicherungsträger). Die Ausnahmevereinbarung kann für höchstens zwei Jahre beantragt werden, es sind aber auf Antrag Verlängerungen von jeweils wiederum zwei Jahren möglich. Wird die 40%-Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.