Mit der Einführung der Registrierkassenpflicht vor fast zehn Jahren kam auf viele UnternehmerInnen zusätzlicher Bürokratieaufwand zu. Geplante Lockerungen sollen diesen ab Jänner teilweise reduzieren.
Im Jänner 2016 wurde in Österreich die Registrierkassenpflicht als Maßnahme gegen Steuerhinterziehung eingeführt. Die Begeisterung hielt sich vielerorts in Grenzen: Kritisiert wurden unter anderem ein empfundener Generalverdacht und zunehmende staatliche Kontrolle. Gleichzeitig war die Einführung mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden – insbesondere für kleine Betriebe, in Tirol vor allem auch im Tourismus. Kürzlich hat die Bundesregierung mehrere Änderungen beschlossen, die nächstes Jahr spürbare Erleichterungen für Unternehmen bringen sollen.
Drei wesentliche Änderungen im Überblick
1) Digitaler Beleg statt Papier
Bislang galt die Belegerteilungspflicht grundsätzlich in Papierform. „Gerade in Betrieben mit relativ kleinen Rechnungsbeträgen, denken wir nur an Imbissstände, Eissalons oder das Schwimmbadbuffet, werden vielfach unnötig Belege in Papierform produziert, die von den Gästen dann ohnehin nicht mitgenommen werden“, so Alois Rainer, Spartenobmann für Tourismus der Wirtschaftskammer Tirol. Künftig dürfen UnternehmerInnen Belege auch digital ausstellen, unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags. Ein Papierbeleg muss nur noch auf Wunsch der KundInnen ausgegeben werden. Das reduziert nicht nur Aufwand, sondern schont auch Ressourcen und Umwelt. „In Kraft tritt die Regelung allerdings erst mit Oktober 2026. Hier wäre mehr Tempo jedenfalls wünschenswert gewesen“, so Rainer.
2) Warengruppen-Regelung wird dauerhaft
Die bislang befristete Warengruppen-Regelung, die eine vereinfachte Erfassung von Umsätzen nach Warengruppen ermöglicht, wird ab 1. Jänner 2026 dauerhaft festgeschrieben. Damit erhalten Betriebe mehr Rechtssicherheit und weniger administrativen Aufwand im Tagesgeschäft.
3) Höhere Umsatzgrenze für Verkaufsstände im Freien
Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ sieht künftig eine Anhebung der Umsatzgrenze von 30.000 auf 45.000 Euro vor. „Diese Anpassung ist ausdrücklich zu begrüßen“, betont Rainer. Sie entlastet vor allem saisonale und wetterabhängige Betriebe, wie Marktstände, Hütten oder mobile Kioske, die nur zeitlich begrenzt tätig sind. Auch diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.