Generell unterscheidet man zwischen einem Pflichtpraktikum mit oder ohne Entlohnung, einem Volontariat und einer Tätigkeit als Ferialarbeitnehmer. Auch die Branche des Betriebes ist wesentlich.
Pflichtpraktikanten
Bei einem unbezahlten Pflichtpraktikanten handelt es sich um keinen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. Es besteht für den Praktikanten auch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Eine Teilversicherung besteht für den Praktikanten im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung.
Volontäre
Auch Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – jedoch besteht hier keine schulische Verpflichtung. Obwohl der Volontär kein Entgelt erhält, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzumelden. Auch hier sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar.
Ferialarbeitnehmer
Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Sommermonate Geld dazuverdienen wollen. Diese Arbeit wird nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule vorgeschrieben. Hier wird ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen, wobei auch alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Da das Arbeitsrechts sowie der Kollektivvertrag voll anwendbar sind, haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind, wie alle anderen Arbeitnehmer, zur Pflichtversicherung bei der Gesundheitskasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.
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