Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen.
Nach der geltenden Ansicht der Finanzverwaltung wird für die Nutzung von Firmenfahrzeugen (mit Verbrennungsmotor) für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kein steuerpflichtiger Sachbezug veranschlagt, wenn spezielle Bedingungen erfüllt sind:
- Ein Berufschauffeur nimmt das Dienstfahrzeug (z.B. PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht genutzt werden darf, nach Beendigung seiner Arbeit mit nach Hause.
ODER - Das Firmenfahrzeug gilt als Spezialfahrzeug, dessen Ausstattung eine andere private Nutzung nahezu unmöglich macht. Beispiele hierfür sind Pannenfahrzeuge wie jene des ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank. Leicht zu entfernende Einbauten qualifizieren ein Fahrzeug jedoch nicht als Spezialfahrzeug.
In solchen Fällen sieht das BMF diese Nutzung als steuerfreien Werkverkehr an. Anders sieht es auf, wenn die Fahrzeuge auch für sonstige Privatfahrten genutzt werden. In diesem Fall muss ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.
Weitere Informationen zur Bewertung von Privatfahrten, Sachbezügen und Nachweis mittels Fahrtenbuch können online nachgelesen werden.