Gerade in den Sommermonaten finden wieder viele Vereinsfeste statt (z.B. von Sportvereinen, kirchliche oder politische Organisationen etc.). Dabei helfen auch oft Vereinsmitglieder und Familienangehörige mit. Doch wie sind die HelferInnen sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln? Und müssen sie als DienstnehmerInnen angemeldet werden?
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.
# Entschädigung für die Leistung
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.
Erhalten sie eine solche Entschädigung, dann sind die HelferInnen jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als DienstnehmerIn anzumelden. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden.
Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen. #Mahlzeit
# Keine Entschädigung für die Leistungen
#Freundschaftsdienst – Bekommen die HelferInnen tatsächlich keinerlei Entlohnung für ihre Leistung, dann wird vermutet, dass es sich bei dieser Leistung um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes handelt.
Was ist das? Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur/zum VeranstalterIn erbracht werden.
Sie müssen:
- Ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung,
- in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und
- tatsächlich unentgeltlich
erbracht werden.
Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
# Gastronomiebetrieb beim Vereinsfest
Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für HelferInnen von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Aber: Werden die HelferInnen allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese DienstnehmerInnen vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.