Unter dem trockenen Begriff „Liebhaberei“ verstecken sich tatsächlich spannende steuerliche Herausforderungen. Tätigkeiten, die keinen langfristigen Gewinn erwarten lassen, sind für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht relevant.
Doch gerade in der Vermietungsbranche entstehen vor allem anfangs Verluste, verursacht durch hohe Anlaufkosten. Die steigenden Grundstückspreise und Baukosten sowie zuletzt die explodierenden Zinsen haben hierbei nicht gerade für Erleichterung gesorgt.
Wesentliche Punkte der Liebhabereiverordnung
Die Liebhabereiverordnung stellt sicher, dass nur tatsächlich gewinnorientierte Tätigkeiten steuerlich anerkannt werden, um eine faire und transparente Steuerpraxis zu gewährleisten. Das heißt, Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Wenn ausnahmsweise doch ein Gewinn erzielt wird, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Definition der Liebhaberei
Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit keine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinne darstellt, weil sie auf Dauer keine Gewinne erzielen kann oder soll. Typische Beispiele sind Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen sowie die „kleine Vermietung“.
Weitere Informationen über die betroffenen Tätigkeiten und zur Beweislast können online nachgelesen werden.