Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof zwei arbeitsrechtliche Grundsatzfragen zu den Themen Ausbildungskostenersatz und Urlaubsverjährung geklärt. Diese Entscheidungen sollten Sie als Dienstgeber unbedingt wissen, um nicht in ein unliebsames Fettnäpfchen zu treten.
Ausbildungskostenrückersatz:
In der Praxis ist es Usus, bezahlte Ausbildungskosten im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses anteilig vom Dienstnehmer zurückzufordern. Dafür ist unbedingt eine schriftliche Rückersatzvereinbarung erforderlich. Der OGH hat nun folgenden Grundsatz nochmal bestätigt:
Die Vereinbarung muss unbedingt vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen werden, andernfalls ist die gesamte Vereinbarung null und nichtig.
Urlaubsverjährung:
Ein Arbeitnehmer hat in 17 Jahren nur insgesamt 121 Urlaubstage verbraucht. Er wurde von seinem Arbeitgeber weder dazu aufgefordert, den Urlaub zu konsumieren noch wurde er auf die Gefahr hingewiesen, dass dieser gemäß § 4 Abs. 5 UrlG verjährt. Tatsächlich hat der Arbeitgeber somit gemäß OGH gegen seine Pflicht verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Dienstnehmer seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Eine Verjährung tritt somit nicht ein!
Wichtiges Detail am Rande: Gemäß OGH bezieht sich die Hinweispflicht des Arbeitgebers und die Nichtverjährung bei unterlassenem Hinweis nur auf den EU-rechtlichen Mindesturlaub (vier Wochen jährlich), nicht aber auf den höheren Urlaubsanspruch gemäß österreichischem Recht.
Weitere Information über den Ausbildungskostenrückersatz und die Krankschreibung am Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses finden Sie hier.