Der Sommer steht vor der Tür, und wie jedes Jahr werden viele Betriebe von der tatkräftigen Unterstützung durch SchülerInnen und StudentInnen profitieren.
Oftmals herrscht die pauschale Meinung, dass diese Sommeraushilfen einfach als „PraktikantInnen“ bezeichnet werden können. Doch Vorsicht ist geboten: Es mag verlockend sein, alle in dieser Weise zu kategorisieren, doch jede Beschäftigungsform muss aus arbeits- und abgabenrechtlicher Sicht sorgfältig geprüft werden.
FerialpraktikantInnen - es handelt sich um jene Personen,
- die aufgrund schulischer oder studienbezogener Vorschriften zu einem Praktikum verpflichtet sind, wobei der Ausbildungszweck überwiegt, und
- die nicht in das Arbeitsumfeld des Unternehmens integriert sind, also keine Arbeitsverpflichtungen haben, keinen Weisungen folgen müssen, keiner festen Arbeitszeit unterliegen und nicht organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind.
Nur wenn keinerlei Arbeitsverpflichtung vorliegt und die Tätigkeit rein auf die Fachausbildung ausgerichtet ist, spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikum.
Erfüllen Praktika diese Bedingungen, werden sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmerbeziehungen betrachtet, wodurch weder Arbeitsgesetze noch Kollektivverträge Anwendung finden und keine Sozialversicherungsanmeldung notwendig ist.
„Echte“ FerialpraktikantInnen sind über die Schüler- oder Studentenunfallversicherung teilversichert, ohne dass der Betrieb Beiträge zahlt. Da der Fokus auf der Ausbildung liegt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Bezahlung. Oft wird deshalb trotzdem ein kleines Taschengeld bezahlt. Dies beeinflusst auch nicht die arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Das Taschengeld kann jedoch Auswirkungen auf die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung haben.
Welche Auswirkungen das Taschengeld hat, was „unechte“ FerialpraktikantInnen sind und Informationen zum Hotel- und Gastgewerbe kann online nachgelesen werden.