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Wie generell bekannt, unterliegt die private Nutzung von sogenannten Nullemissionsfahrzeugen, sprich E-Autos – als Firmenwagen keinem Sachbezug. Doch was ist beim Aufladen der Fahrzeuge zu beachten? Bis 2023 gab es hier eine Lücke, denn der Dienstnehmer hatte keine Möglichkeit, die Ladekosten dem Dienstgeber steuerfrei zu verrechnen.

Sachbezugspflichtig?

NEIN, wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelt. Bis 2022 unterlag nur das unentgeltliche Aufladen emissionsfreier Dienstfahrzeuge am Standort des Dienstgebers keinem Sachbezug.

Seit 1. Jänner 2023 ist unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für einen Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation bis zu EUR 2.000,- beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen.

Erfassung am Lohnkonto?

Neben der Sachbezugswerteverordnung ist auch noch die Lohnkontenverordnung zu beachten, welche in der Praxis immer wieder zu Verwirrung führt. Hier wird vorgeschrieben, in welchen Fällen die Anführung von abgabenfreien Ladekosten am Lohnkonto erforderlich ist. So macht es bezüglich der Lohnkonto-Erfassungspflicht einen gewaltigen Unterschied, ob die an öffentlichen Ladestationen anfallenden Ladekosten von vornherein vom Arbeitgeber getragen werden (z.B. im Wege einer dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenkreditkarte, Firmentankkarte o.ä.) oder ob die Ladekosten zunächst vom Arbeitnehmer bezahlt und erst nachträglich durch den Arbeitgeber refundiert werden („Tragung durch den Arbeitgeber“ vs. „Kostenersatz“).

Die Voraussetzungen zum steuerfreien Sachbezug und eine Tabelle als Klarstellung zur Erfassung am Lohnkonto finden Sie in unserem Blog-Beitrag: https://fidas.at/aktuelles/wo-laden-ihre-mitarbeiter/

13. September 2023 | AutorIn: Daniel Nöbauer | Foto: Shutterstock

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