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Dr. Simon Tonini

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Dr. Simon Tonini

Ein Foto, ein Text, ein Musikstück und ein Grafikdesign – all diese Dinge haben eines gemeinsam: Sie sind in der Regel eigentümliche geistige Schöpfungen. Wer solche Werke wofür und unter welchen Bedingungen verwenden darf, kann der Urheber selbst bestimmen – dem Urheberrecht sei Dank.

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistigen Eigentums und gibt Urhebern als Schöpfer die Möglichkeit, über die Verwendung ihrer Werke selbst zu bestimmen. Anders als bei anderen Rechten, wie zum Beispiel dem Markenrecht, ist keine Anmeldung oder Registrierung erforderlich, um es zu begründen. Außerdem gilt es für eine lange Zeit: „Nach dem Tod des Urhebers bleibt der Schutz des Werkes nach dem Urheberrechtsgesetz noch für 70 Jahre bestehen, erst dann wird es gemeinfrei“, erklärt Rechtsanwalt Simon Tonini.

Welche Werke sind geschützt?

Geschützt sind Werke aus den Bereichen der Literatur (wie Sprachwerke, Computerprogramme, Bühnenwerke und wissenschaftliche Werke), der Tonkunst, der bildenden Kunst (wie Fotografie, Bilder, Grafiken) und der Filmkunst. Dabei umfasst der Schutz nicht nur das Werk als Ganzes, sondern auch seine einzelnen Teile. Eine Idee bzw. ein Gedanke alleine reicht allerdings nicht aus, um geschützt zu werden: „Für den urheberrechtlichen Schutz bedarf es eines nach außen hin wahrnehmbaren Ergebnisses, also eine mit den Sinnen erfassbare, eigentümliche Schöpfung“, erklärt Tonini. Die einzige Voraussetzung dabei ist, dass das Werk eine individuelle Prägung aufweist – egal ob Perspektive und Motiv eines Fotos, Formulierung und Wortwahl eines Textes oder Farbkombination und Gestaltung eines Grafikdesigns. Erst die Originalität begründet den urheberrechtlichen Schutz. Dieses Kriterium kann auch erfüllt sein, wenn für ein neues Werk ein bereits existierendes als Vorlage oder Inspiration diente. In diesem Fall müssen sich die beiden Werke aber stark voneinander unterscheiden – das ursprüngliche Werk darf also nicht mehr deutlich erkennbar sein. Dann spricht man von einer sogenannten Neuschöpfung. Wurden hingegen nur kleine Änderungen vorgenommen, wird das Recht des Urhebers an der Vorlage verletzt. Allerdings ist darauf zu achten, dass das neue Werk nicht alleine durch die Anlehnung an die Vorlage in die Rechte seines Schöpfers eingreift.

Woraus besteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht umfasst zwei große Bereiche – einerseits die Urheberrechtspersönlichkeitsrechte und andererseits die Verwertungsrechte. Erstere sind jene Rechte, die die Persönlichkeit des Urhebers schützen. Darunter fallen unter anderem die Rechte auf Namensnennung und Urheberrechtsbezeichnungen. Außerdem schützen die Persönlichkeitsrechte auch vor einer Bearbeitung, die nicht den Interessen des Urhebers entspricht. Die Verwertungsrechte hingegen verleihen dem Urheber die alleinige Entscheidung darüber, wer sein Werk unter welchen Bedingungen nutzen, vervielfältigen und verbreiten darf. Anders als die Persönlichkeitsrechte kann der Urheber die Verwertungsrechte auch an andere Personen (meistens gegen Entgelt) weitergeben.

Welche Verwertungsrechte gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Verwertungsrechten, die der Urheber anderen Personen einräumen kann: exklusive und nicht exklusive Rechte. Exklusivrechte sind sogenannte Werknutzungsrechte und werden für die betreffende Verwertungsart bzw. Nutzungsart, wie zum Beispiel das Bereitstellen im Internet, nur einer Person oder Institution eingeräumt. Diese ist dann berechtigt, die Rechte auszuüben oder auch weiterzugeben. Wenn der Urheber allerdings exklusive Werknutzungsreche einräumt, kann er selbst nicht mehr über diese verfügen. Werknutzungsrechte können entweder insgesamt für alle Verwertungsarten oder einzeln für Teilbereiche vergeben werden. Als Beispiel: Der Urheber eines Fotos kann einer Person das exklusive Verwertungsrecht des Fotos für den gesamten Online-Bereich zuschreiben, einer anderen Person hingegen das exklusive Recht auf die Verwendung des Bildes in gedruckten Medien. Oder er vergibt an eine einzige Person alle exklusiven Verwertungsrechte – also für Online, Print und alle anderen möglichen Gebiete. Bei nicht exklusiven Rechten hingegen handelt es sich um sogenannte Werknutzungsbewilligungen. Darunter fallen Rechte, die keine Person nur für sich alleine beanspruchen kann.

Deshalb hat der Urheber auch die Möglichkeit, sie mehrmals an unterschiedliche Personen zu vergeben.

Ein solches Verwertungsrecht erwirbt man zum Beispiel durch den Kauf eines E-Books. Nach dem Download darf man das Buch unter den vom Urheber bestimmten Bedingungen verwenden. „Ausschlaggebend dabei ist, dass auch jede andere Person die Möglichkeit hat, dasselbe Recht zu erwerben“, erklärt Tonini. Neben diesen beiden Formen von Verwertungsrechten existiert noch eine dritte Untergruppe: die freien Werknutzungsrechte. Diese Ausnahmebestimmungen erlauben es, gewisse Handlungen ohne Zustimmung des Urhebers zu setzen. Ein Beispiel dafür ist die Vervielfältigung zum eigenen, ausschließlich privaten Gebrauch wie das Aufnehmen und Speichern einer TV-Sendung, um diese später selbst ansehen zu können. Die Weitergabe einer solchen Aufnahme an Dritte ist aber ohne Erlaubnis des Rechteinhabers unzulässig.

Was sind Creative-Commons-Lizenzen?

Als Hilfe für Urheber gibt es sogenannte Creative-Commons-Lizenzverträge (auch als CC-Lizenzen bekannt). Dabei handelt es sich um vorgefertigte Sammlungen von Nutzungsbedingungen, die nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten sind, sondern für beliebige Werke angewendet werden können. Wenn die Bedingungen einer CCLizenz den Interessen eines Urhebers entsprechen, muss dieser lediglich darauf hinweisen, dass sein Werk unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt wird. Die genauen Inhalte der unterschiedlichen CC- Lizenzen sind im Internet abrufbar.

Wie sieht es mit Werken aus, die im Dienstverhältnis entstanden sind?

Wenn ein Werk im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellt wurde und die Erstellung Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung ist, bleibt dieser immer noch der Urheber. Alle Verwertungsrechte liegen in diesem Fall allerdings in der Regel beim Arbeitsgeber.

Welche Sanktionen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Wer Werke nutzt, ohne die entsprechenden Rechte zu haben, muss mit bestimmten Sanktionen rechnen. Wie genau ein Eingriff in Urheberrechte geahndet wird, kommt grundsätzlich darauf an, ob der Verstoß verschuldet oder unverschuldet erfolgte. Das Urheberrecht gewährt dem Rechteinhaber nämlich auch Ansprüche aus  Verletzungshandlungen, die vom Verwender nicht verschuldet wurden. Darunter fallen Ansprüche auf Unterlassung der weiteren (rechtswidrigen) Nutzung sowie auf ein angemessenes Entgelt. Beide setzen kein Verschulden, sondern nur den erfolgten Eingriff in Urheberrechte voraus. Als Beispiel: Eine Illustration wird auf einer Plattform ordnungsgemäß durch Bezahlung erworben und anschließend auf Visitenkarten gedruckt. Erst im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Verkäufer selbst nicht über die entsprechenden Rechte verfügt hat und sie deshalb auch nicht weiterverkaufen hätte dürfen. In diesem Fall erfolgte der Abdruck auf den Visitenkarten – trotz guter Absichten – ohne Erlaubnis durch den Rechteinhaber. Beruht der Verstoß allerdings auf fahrlässigem Verhalten des Verwenders, hat der Rechteinhaber zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz, der auch in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts gefordert werden kann. Neben diesen zivilrechtlichen Regelungen können Urheberrechtsverletzungen aber auch wirklich strafbar sein, vorausgesetzt sie wurden vorsätzlich begangen. In diesem Fall müsste der Verletzte selbst den Strafantrag stellen und im Verfahren auch als Ankläger auftreten. Laut Simon Tonini ist ein solches Verfahren aber nicht der Regelfall: „Meistens werden rein zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, weil dort auch finanzieller Anspruch besser geltend gemacht werden kann.“

Was sollte man beachten?

Zu Problemen kommt es in der Praxis oftmals, wenn der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nicht klar definiert wird (zum Beispiel bei Auftragsarbeiten). Hier wäre zu empfehlen, im Vorfeld genau festzulegen, welche Rechte in welchem Umfang vom Auftraggeber erworben werden. Besonders aufpassen sollten außerdem alle Personen und Unternehmen, die im kreativen Bereich tätig sind oder aus der Kreativbranche beziehen. „Oft kommt es zu Problemen, wenn Bilder, Texte oder Sprüche einfach im Internet kopiert und dann für die eigene Homepage oder Facebook-Seite verwendet werden“, erzählt Tonini. Deshalb ist man gut beraten, vor jeder Nutzung nach Lizenzbedingungen zu suchen und diese genau zu lesen. Im Zweifelsfall ist es sogar besser, den Rechteinhaber direkt zu kontaktieren. Wer das tut, sichert sich im Vorfeld ab und läuft nicht Gefahr, Urheberrechte zu verletzen

Zur Person

Dr. Simon Tonini ist Partner der Kanzlei Knoflach, Kroker, Tonini & Partner. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen unter anderem das Unternehmensrecht sowie das Urheberrecht.

30. September 2017 | AutorIn: Kathrin Fenkiw | Foto: Kroker

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