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Steuerbegünstigte Zuwendungen für DienstnehmerInnen

Steuerbegünstigte Zuwendungen für DienstnehmerInnen

Steuerfreie Zuwendungen für DienstnehmerInnen sind eine gute Möglichkeit, um Ihre MitarbeiterInnen zu belohnen und sie zu motivieren. Diese Zuwendungen können unterschiedlich aussehen.

Die gute Nachricht: Diese Zuwendungen sind bis zu einem bestimmten Betrag (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen) sogar steuerfrei. Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Möglichkeiten.

#Mitarbeitergewinnbeteiligung

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) wurde mit der ökosozialen Steuerreform eingeführt. ArbeitgeberInnen haben dadurch die Möglichkeit, ihren MitarbeiterInnen einen Teil des Gewinns des Unternehmens steuerfrei zukommen zu lassen. Die Gewinnbeteiligung kann lohnsteuerfrei bis € 3.000,- jährlich pro DienstnehmerIn (SV u. Lohnnebenkosten pflichtig) ausgezahlt werden. Sie muss auf dem Jahreslohnzettel berücksichtigt werden.

Wichtig:

  • Steuerliches Gruppenmerkmal muss gegeben sein
  • Keine Bezugsumwandlung od. Umgestaltung bisheriger Prämien
  • Begrenzung der Steuerfreiheit mit dem Vorjahresgewinn (darf EBIT des letzten Kalenderjahres nicht übersteigen)

# Teuerungsprämie

Bei der Teuerungsprämie handelt es sich um eine zusätzliche Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie ist Lohnsteuer-, SV- und Lohnnebenkostenfrei und muss auf dem Jahreslohnzettel berücksichtigt werden (auch bei Auszahlung in Form von Gutscheinen). Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkungen, somit können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten.

  • Bis € 2.000,- individuell für DienstnehmerIn möglich
  • Zusätzlich € 1.000,- wenn steuerliches Gruppenmerkmal gegeben oder alle DienstnehmerInnen
  • Nur noch für 2023 möglich

# Sachzuwendungen

Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die nicht in Geld, sondern in Form von Sachleistungen erbracht werden, sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden anerkannt. Entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten.

Vorsicht: Diese Zuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung haben.

  • Gutscheine im Wert von € 186,- jährlich pro DienstnehmerIn im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier)
  • Gutscheine im Wert von € 186,- pro DienstnehmerIn aus Anlass eines Firmen- (10, 20, 25, 30, 40… Jahre) oder Mitarbeiterjubiläums (10, 20, 25, 30, 40… Jahre).

# Essensmarken

Essenszuschüsse für MitarbeiterInnen sind eine weitere Möglichkeit der betrieblichen Zusatzleistungen. Immer mehr ArbeitgeberInnen bieten Ihren MitarbeiterInnen einen Zuschuss zum Mittagessen am Arbeitsplatz an.

  • € 8,- pro Arbeitstag sind abgabenfrei, wenn die Gutscheine am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation, zur Abholung oder Lieferung eingelöst werden können.
  • € 2,- pro Arbeitstag sind abgabenfrei, wenn die Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können (z.B. Spar, Billa, …)

# Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen ist oft gar nicht so einfach. Mit dem Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten können Sie Ihren MitarbeiterInnen eine gute Unterstützung bieten und diese finanziell entlasten. Auch für Sie als ArbeitgeberIn entstehen dadurch Vorteile, denn dies kann die Mitarbeiterbindung und -motivation erhöhen und Ihre Attraktivität als ArbeitgeberIn steigern.

Der Kinderbetreuungszuschuss kann für Kinder unter 10 Jahren (einschließlich dem Jahr, in das der 10. Geburtstag fällt) ausbezahlt werden und muss auf dem Jahreslohnzettel aufscheinen.

  • Formular L35 erforderlich
  • € 1.000,- pro DienstnehmerIn pro Kalenderjahr (Achtung bei mehreren Dienstgebern in einem Jahr)
  • Bezahlung direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson
  • Ausgabe in Form von Kinderbetreuungsgutscheinen (gibt es z.B.. von Edenred, Sodexo, usw.)
14. April 2023 | AutorIn: Daniel Nöbauer | Foto: Shutterstock

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