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Tipps vom Steuerberater

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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. (FH) Daniel Nöbauer

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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. (FH) Daniel Nöbauer
  • Corona-Prämie (einmalige Bonuszahlung aufgrund der COVID-19-Krise) sind im Jahr 2020 bis zu € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltungen) sind bis zu € 365,00 jährlich steuerfrei
  • Bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis zu € 186,00 steuerfrei
  • Im Rahmen der Gesundheitsförderung ist die kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken) steuerfrei. Nicht steuerfrei ist aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze, oder der Arbeitgeber für die monatliche Mitgliedsgebühr im Fitnessstudio aufkommt. Sehr wohl steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber die Einrichtungen anmietet bzw. längerfristig (an bestimmten Tagen) exklusiv durch die Mitarbeiter benützt werden können.
  • Maßnahmen zur Zukunftssicherung für Dienstnehmer (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) sind bis zu € 300,00 jährlich steuerfrei. Aber unter die Steuerbegünstigung fallen Zahlungen für bereits vorher privat abgeschlossenen Versicherungen nicht.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz gewährt, bleiben steuerfrei. Darunter fällt auch ein Lieferservice. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Betrag von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag (bis 1.7.2020 noch € 4,40) steuerfrei. Gutscheine die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden könnten , sind bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 1.7.2020 noch € 1,10) steuerfrei.
  • Jährliche Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis höchsten € 1.000 € pro Kind bis zum 10. Lebensjahr. Darunter fallen auch Tagesmütter.
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, die nicht höher sind als 20 %, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze. Wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt keine Abgabenbefreiung vor, wenn die Rabatte im gesamten Kalenderjahr über € 1.000,00  (Freibetrag) betragen.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen (Kapitalanteilen) an Mitarbeitern ist bis zu einem jährlichen Freibetrag von bis zu € 3.000,00 pro Mitarbeiter steuerfrei. Aber die Behaltefrist für diese steuerfreien Anteile beträgt 5 Jahre. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von € 4.500,00 pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.
  • Jobticket: Steuerfrei ist eine Streckenkarte für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber diesen Fahrausweis auf seine Rechnung kauft (es darf kein Kostenersatz an den Dienstnehmer sein).  Achtung, dem Dienstnehmer steht dann aber kein Pendlerpauschale zu.
11. November 2020 | AutorIn: Daniel Nöbauer | Foto: Axel Springer

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