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Mitarbeit von Familienmitgliedern in Betrieben

Mitarbeit von Familienmitgliedern in Betrieben

Die Mitarbeit von Familienmitgliedern in Betrieben ist aus unser Sicht nicht wegzudenken. Viele Betriebe würden ohne die Unterstützung der Familie nicht überleben. Da für Familienmitglieder dieselben Prüfungskriterien anzuwenden sind wie für Nicht-Familienmitglieder ist es unerlässlich, jeden Einzelfall zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Ein Wechsel zwischen einem Dienstverhältnis und der bloßen Mitarbeit im Familienverband ist allerdings nur bei einer einschlägigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge, auch nicht durch Dritte geleistet werden.

Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerschaften

Der Regelfall ist hier die familienhafte Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht. Im Zweifel ist daher von einer familienhaften Mitarbeit auszugehen, also von einem Dienstverhältnis. Bei einem Dienstverhältnis gilt, wie so oft, der Fremdvergleich. Es wird die Frage gestellt, ob dieses Dienstverhältnis auch unter Fremden so abgeschlossen worden wäre.

Lebensgefährte

Auch wenn hier keine eheliche Beistandspflicht vorliegt, wird grundsätzlich auch hier von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.

Kinder

Hier gilt die Vermutung, dass die familiäre Beziehung vorgeht und kein Dienstverhältnis vorliegt. Außer es ist anders vereinbart. Hier ist weiters anzumerken, dass dies auch für Adoptiv- und Stiefkinder gilt. Nicht miteinbezogen sind Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder, außer es ist anders vereinbart.

Tipp

Es ist zu überlegen, ob bei Kindern nicht ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart werden sollte, um die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG zu vermeiden. Diese besagt, dass beschäftigte Kinder im Betrieb der Eltern ohne Entgelt vollversichert sind, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben und nicht im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind.

Detaillierte Informationen unter https://fidas.at/familienhafte-mitarbeit-in-betrieben/

09. Juni 2020 | AutorIn: Daniel Nöbauer | Foto: Shutterstock

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